Brauchbare Webseiten für die Luftsicherheit

 

Hier sind die EU-Verordnungen zu finden:

https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

 

Hier schaut selbst der Anwalt nach, die deutschen Gesetze:

http://www.buzer.de


Und so arbeitet die Schweiz:

https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home.html


Erfolg

Schulungen & Workshops

Im Rahmen einer Zulassung zum „Reglementierten Beauftragten“ „bekannten Versender“ und "behördlich anerkanntem Transporteur" sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihr Personal nach den gesetzlichen Vorgaben zu schulen. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihre Mitarbeiter Risiken erkennen und potentielle Gefahren abwehren können.Gemeinsam mit meinen Netzwerkpartnern, führen wir regelmässig Seminare mit den behördlich vorgeschriebenen Inhalten und zugelassenen Ausbildern durch.

Workshops ergänzen unser Angebot, damit Sie und Ihre Mitarbeiter das erworbene Wissen sicher in der Praxis anwenden können.

 

Schulungsbereiche

Die Ausbildung erfolgt ausschließlich mit amtlich anerkannten Ausbildungsmethoden und durch den Luftsicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zugelassenen Schulungsmethoden und anerkannten Ausbildern.

 

Security

 

  • Luftsicherheitsschulungen nach den gesetzlichen Auflagen für alle Beteiligten  der sicheren Lieferkette für Luftfracht (bekannte Versender, Transporteure und reglementierte Beauftragte), alle Beteiligten der sicheren Lieferkette für Bordvorräte (bekannte Lieferanten, reglementierte Lieferanten) und die Beteiligten der sicheren Liefferkette für Flughafenlieferungen

 

Zielgruppen

Qualifikation für den Praxiseinsatz von:

 

  • Führungspersonal mit Sicherheitsverantwortung im operativen und personellen Bereich
  • Sicherheits- und Betriebspersonal
  • Fahrpersonal / Fahrer in Transportunternehmen 
  • Fachkräfte aus Spedition, Expedition, Versand, Verpackung und Lagerei
  • Fachkräfte an und auf Flughäfen, Restaurant, Einzelhandel, Bodenabfertigungsdienste (gesamtes Vorfeldhandling)

 

Wichtig!

Die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme wird nur gewährt, wenn spätestens zum Schulungsbeginn eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG vorliegt.